Gartenordnung des Kleingartenvereins "Am Stadion" e. V.

GARTENORDNUNG des Kleingartenvereins „Am Stadion“ e. V.

 

Grundlagen

  • Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 und seiner Änderung in der jeweils gültigen Fassung, das BKleingG ist bindend
  • Baugesetzbuch vom 27.08.1997 in der jeweils gültigen Fassung, kommunale Rechtsvorschriften, Pachtverträge
  • Rahmengartenordnung des Kreisverbandes

Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für alle Kleingärtner der Kleingartenanlage „Am Stadion“ e. V.

1.

Kleingärtnerische Nutzung

Diese Gartenordnung ist Bestandteil der Satzung des Kleingartenvereins „Am Stadion“ e. V. vom 09.11.1991. Sie soll Aufschluss darüber geben, wie sich die Kleingärtner in einer gemeinschaftlichen Anlage einzugliedern haben. Das Ziel des Kleingartenvereins kann nur dann verwirklicht werden, wenn die Mitglieder unserer KGA gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Gesamtanlage (Freiflächen, Wege, PKW-Stellplätze) und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften und pflegen. Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die kleingärtnerische Nutzung, außerdem die sinnvolle Freizeitgestaltung und Erholung sowie die Versorgung des Pächters mit Gartenerzeugnissen (Obst, Gemüse und Blumen).  Es soll 1/3 der Gartenfläche dem Anbau von Obst und Gemüse, 1/3 der Gartenfläche dem Anbau von Blumen, Sträuchern und Zierpflanzen und 1/3 der Erholung (Laube, Rasen usw). vorbehalten sein.

2.

Bepflanzung und Gartenabfälle

Gartenabfälle sind grundsätzlich zu kompostieren. Ausgenommen sind lediglich kranke, mit Pilz befallene und bakteriell befallende Pflanzenteile, die im Restmüll, auf einer Deponie oder einer anderen dafür bestimmten Stelle zu entsorgen sind. Die Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes und der Landesverordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb der Abfallbeseitigungsanlagen in der jeweils gültigen Fassung sind einzuhalten. Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz sollen solche Gehölze, die Wirte für Pilz-, und Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden, z. B.
Faulbaum (Rhamnus-Arten)

Traubenkirsche
Sadebaum 
Rot- und Weißdorn
Berberitzen 

Rot- und Weißdorn dürfen wegen der Gefahr des Feuerbrandes, einer nicht zu bekämpfenden bakteriellen Krankheit, die auf Obstgehölze übergeht, nicht mehr in KGA angepflanzt werden, und schon bestehende Rot- und Weißdornhecken sollten entfernt werden.
Krebsbefallene Bäume sind zum Schutz der KGA zu entfernen, anderenfalls ist der Vorstand ermächtigt, solche befallenen Gehölze entfernen zu lassen. Die Kosten dafür trägt der Pächter!

Der Pächter ist außerdem verpflichtet, alle Pflanzenschutzmaßnahmen, die von Behörden angeordnet werden, durchzuführen. Der Kleingärtner hat bei Anpflanzungen aller Kulturen Rücksicht auf seine Nachbarn zu nehmen (Schatten, Eindringen von Wurzeln, übermäßiger Fall von Obst und Laub). Laubbäume wie Pappeln oder ähnliches, sowie Waldbäume, Thuja, Lebensbäume, sind in Kleingärten nicht anzupflanzen.

Obsthochstämme, deren Kronenansatz erst in mindestens 180 – 220 cm Höhe beginnt, sollen nicht angepflanzt werden, da sie den Garten stark beschatten.
Ziergehölze sollten eine Wuchshöhe von 3m nicht überschreiten. Die vorgegebenen Pflanz- und Grenzabstände (Tabelle im Anhang) sind einzuhalten. Die Seitengrenzen sind nur im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Nachbarn und dem Vorstand zu bepflanzen. Im Übrigen gelten die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Beschneidungen in den Anpflanzungen der Gemeinschaftsanlage sind untersagt.

3. 

Befahren der Anlage mit Kraftfahrzeugen und Parkplatznutzung

Die Wege der Gartenanlage dürfen mit Motorfahrzeugen aller Art nur nach Absprache mit dem Vorstand befahren werden. Eine Genehmigung ist telefonisch, per WhatsApp oder persönlich beim Vorstand einzuholen. Dies gilt ganzjährig. 

Das maximale Gewicht einfahrtberechtigter Fahrzeuge beträgt 2,5 t. Die Gartenanlage ist mit Schritttempo und mit Vorsicht zu befahren.

Für Schäden jeglicher Art beim Befahren der Gartenanlage haftet der Schadensverursacher. In solchen Fällen ist der ordnungsgemäße Zustand durch den Verursacher wieder herzustellen. Die Kosten trägt der Verursacher.  Das gilt ebenfalls für das Befahren der Gartenanlage mit Elektrorollern und ähnlichen Fahrzeugen. 

Zuwiderhandlungen werden laut Beschluss der Mitgliederversammlung geahndet. 

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen in der Gartenanlage ist nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen gestattet (Gebühr bei Zuwiderhandlung im Anhang).
Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen aller Art ist innerhalb der Kleingartenanlage nicht gestattet.

4.

Leinenpflicht für Hunde

Hunde müssen in der Gartenanlage stets an der Leine geführt werden. Verunreinigungen auf den Wegen und auf den Gemeinschaftsflächen sind unverzüglich zu beseitigen.

Die Kleintierhaltung ist in der Gartenanlage nicht erlaubt.

5.

Abschließen der Tore

Die Kleingartenanlage „Am Stadion“ e. V. ist vom 1. Mai bis 30. September eines Jahres von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Tore sind ab 20.00 Uhr zu verschließen. Noch abgestellte Fahrzeuge auf den Parkflächen sind nicht zu berücksichtigen.             

6.

Gemeinnützige Arbeitsstunden

Jeder Pächter ist verpflichtet, an Gemeinschaftsarbeiten teilzunehmen. Nicht geleistete Arbeitsstunden sind finanziell abzugelten. Die  Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe der finanziellen Abgeltung der Arbeitsstunden regeln die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ( Anzahl der Stunden und Höhe Abgeltung im Anhang).

7.

Zutritt des Vorstands zur Parzelle

Dem Vereinsvorsitzenden, seinen Beauftragten oder Obmännern sowie Beauftragten von Behörden ist der Zutritt zur Parzelle nach Anmeldung zu gestatten. Bei Gefahr im Verzug ist keine Anmeldung nötig.

 8.

Zäune und Hecken

Die Umzäunung ist Teil des Kleingartens. Sie ist stets in gutem Zustand zu halten. Das Besitzrecht richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage dürfen 1,50 m nicht überschreiten und sollten möglichst unauffällig gestaltet werden. Eine Ausnahme bilden Formhecken für die Außenbegrenzung, z. B. an Straßen, mit einer maximalen Höhe von bis zu 2,50 m. Formhecken dürfen über die Garten- bzw. Vereinsgrenzen nicht hinauswachsen. Abgrenzungen zum Nachbargarten durch lebende Hecken sind nicht gestattet. Abgrenzungen bis zu einer Höhe von 1,50 m, z.B. durch engmaschigen Draht sind möglich. Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig. Bei einem Pflegeschnitt der Formhecken ist auf Vogelschutz zu achten.
Vom 1. März bis 30. September ist nur ein Form- und Schönschnitt gestattet.

9.

Lärmbelästigung und Ruhezeiten

Der Pächter, seine Angehörigen sowie seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Lärmen, übermäßige Lautstärke beim Abspielen von Musik oder anhaltender Krach sind zu vermeiden. Die Ruhezeiten sind wie folgt grundsätzlich einzuhalten:

Ruhezeitengelten vom 1. Mai bis 30. September des Jahres: 
Montag bis Freitag:
13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und
22.00 Uhr bis 07.00 Uhr                                                                                                                                       

Samstag:
13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und                                                                                           
18.00 Uhr bis 07.00 Uhr                                                                                                                                   

Sonn- und Feiertage:
ganztägig und ganzjährig

10.

Abfallbeseitigung

Ordnungswidrige Beseitigung oder Ablagerung von Müll und Unrat auf dem Pachtland sowie in und im Umfeld der Gartenanlage ist strengstens verboten. Bei Hinweisen auf den Verursacher einer unerlaubten Ablagerung wird diese zur Anzeige gebracht und vom Ordnungsamt mit Bußgeldern geahndet..

11.

Bauten im Kleingarten

In Kleingärten ist nach dem Bundeskleingartengesetz, § 3 (2) die Errichtung nur eines Baukörpers (Laube) gestattet. Der Bau einer Gartenlaube ist in einfacher Ausführung mit maximal 24 m³ Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, möglich. Die Firsthöhe von 3,50 m und die Traufhöhe von 2,60 m darf nichtüberschritten werden. Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

Alle bis zum 02. Oktober 1990 mit offizieller Baugenehmigung errichteten Bauten und baulichen Nebenanlagen haben, gemäß § 3, Kommentar, Punkt 10 und § 20 a, Nr. 7 des Bundeskleingartengesetzes, Bestandsschutz. Der Bestandsschutz ist objektbezogen, bei wesentlichen baulichen An- und Umbauten endet der Bestandsschutz und das Bauwerk muss auf max. 24 mzurückgebaut werden.

Das Errichten oder Verändern von Gartenlauben oder baulichen Nebenanlagen in Kleingärten, dazu gehören z. B. Gerätehäuser oder andere mit dem Erdboden fest verbundene Baulichkeiten, richtet sich nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes und der Bauordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Vor Baubeginn sind die Zustimmungen des Vereins und des zuständigen kommunalen Bauamtes erforderlich.

Für das Einholen der erforderlichen Zustimmung ist der Bauantragssteller zuständig. Abweichungen von den eingereichten Bauunterlagen sind unzulässig. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Bauzustimmung schriftlich erteilt wurde.
Öfen oder Kamine in Gartenlauben sind strengstens verboten.

12.

Gewächshäuser und Hochbeete, Grenzabstände bei Bepflanzung

Die Errichtung eines Gewächshauses als bauliche Anlage bis zur max. Größe von 12,0 m2 ist gestattet. Die erforderliche Zustimmung ist vor Baubeginn beim Vorstand des Kleingartenvereines einzuholen.

Die Errichtung von Hochbeeten bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vorstandes, weil es sich um mit dem Erdboden verbundene bauliche Anlagen handelt

Zur Wahrung der nachbarschaftlichen Interessen ist beim Neubau von Lauben oder Gewächshäusern die Einhaltung der  Grenzabstände –  3,00 m vom Baukörper zur Gartengrenze – erforderlich.

Ein Unterschreiten ist nur in Ausnahmefällen und nur mit schriftlicher Zustimmung des Gartennachbarn und des Vereins möglich. Dem Bauantrag an den Verein sind diese Unterlagen beizufügen.

Gartenwege und Sitzflächen in den Kleingärten dürfen nicht aus Materialien hergestellt werden, die zum Versiegeln des Bodens führen wie z. B. Beton, Bitumen o. ä. Baustoffe).

13.

Teiche und Feuchtbiotope

Künstlich angelegte Teiche und Feuchtbiotope sind bis zu einer Größe von maximal 6,00 min den Kleingärten zulässig.

Zum Bau des Teiches, der als Feuchtbiotop mit fachgerechter Bepflanzung angelegt werden soll, sind Lehm- und Tondichtungen oder geeignete Kunststoff-Folien zu verwenden. Zu einer Seite ist ein flacher Randbereich einzurichten. Für das Aufstellen und Betreiben eines Teiches oder Biotopes ist der Gartenpächter eigenverantwortlich.

Bade- und Wasserbecken in den Kleingärten dürfen nur freistehend nicht in das Erdreich eingelassen, aufgestellt werden. Sie dürfen die maximale Größe von 3,60 m im Durchmesser und 0,90 m in der Höhe nicht überschreiten.

14.

Abwasser und Fäkalien, Wasserversorungs- und Elektroanlagen

Zum Auffangen von Fäkalien und Abwasser ist das Betreiben einer genehmigten abflusslosen Sammelgrube mit DIBT-Zulassung bis zur max. Größe von 3,00 m³ erlaubt. D. h. Abwassersammelbehälter aus Kunststoff bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT). Auf den Seiten des DIBT kann man ein Antragsformular zur bauaufsichtlichen Zulassung des Abflusssammelbehälters herunterladen:
https://www.dibt.de/de/bauprodukte/informationsportal-bauprodukte-und-bauarten/produktgruppen/bauprodukte-detail/bauprodukt/abflusslose-sammelgruben-aus-thermoplasten

Zur Einrichtung und zum Betreiben einer abflusslosen Sammelgrube ist ein Entwässerungsantrag an den Abwasserbetrieb, in diesem Fall: Stadtwerke Güstrow, zu richten. Die Zustimmung des Vereins sowie die Genehmigung des Abwasserbetriebes sind vor Baubeginn einzuholen. Ein Entsorgungsnachweis ist dem Vorstand auf Verlangen vorzulegen.

Die Nutzung von Biotoiletten und Trockenaborts ist zulässig. Das Betreiben  von Sicker- und Klärgruben  ist nicht gestattet. Bei Nutzung von Chemietoiletten gelten die Hinweise der Hersteller.

Für genehmigte Sammelgruben, die vor dem 03. Oktober 1990 errichtet wurden, muss kein neuer Entwässerungsantrag gestellt werden. Für die Dichtheit aller genehmigten Sammelgruben bzw. für den Nachweis darüber ist der Pächter verantwortlich.

Elektro- und Wasserversorgungsanlagen in der Kleingartenanlage/ den Kleingärten sind entsprechend den geltenden Vorschriften und gültigen Richtlinien der zuständigen Versorgungsunternehmen zu betreiben.

Bei Elektroanschlüssen / Anlagen gelten darüber hinaus die Forderungen des VDE sowie die Bestimmungen des Brandschutzes.

Unerlaubte bzw. nicht den Vorschriften entsprechende Veränderungen an Strom- und Wasserversorgungsanlagen sind unverzüglich in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Für geeichte zugelassene Messgeräte (Strom und Wasser) sind die Pächter verantwortlich. Bitte auf die Gültigkeit achten.

Illegale, nicht über Zähler registrierte Entnahme Wasser und Strom wird als Diebstahl geahndet und kann zur fristlosen Kündigung führen.

Die Wasserversorgung wird über die Wintermonate eingestellt. Jeder Pächter hat für die Frostsicherheit der Leitungen auf seiner Parzelle zu sorgen.

Das Abstellen des Wassers sowie das Wiederanstellen des Wassers wird in den Schaukästen rechtzeitig bekannt gegeben. Bei Wiederanstellung der Wasser-     versorgung sind die Absperrhähne geschlossen zu halten und erst nach Bestätigung der Obmänner zu öffnen. Sind die Absperrhähne nicht geschlossen, entfällt eine Gebühr laut Mitgliederversammlung (siehe Anhang 2). 

15.

Verbrennen von Abfällen

Das Verbrennen von Abfällen, Unrat und sonstigen Abfällen ist nach Bundesabfallgesetz und laut Abfallsatzung des Landkreises Güstrow strengstens verboten.  Gestattet ist das Verbrennen von trockenem und unbehandeltem Holz in Feuerschalen oder Feuertonnen. Dabei sind alle gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und strikt einzuhalten. 
Das Abbrennen und  Abschießen von Feuerwerkskörpern ist in den Kleingartenanlagen verboten.

16.

Wege und Gemeinschaftsanlagen

Die Pflege der den Kleingartenanlagen zugeordneten Flächen, wie Wege, Hecken Gräben usw., obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen mit dem Zwischenpächter (Verband der Gartenfreunde) getroffen wurden. Eine eigenmächtige Veränderung dieser Flächen und Einrichtungen ist nicht erlaubt. Die Kontrolle obliegt dem Verein.

Jeder Gartenpächter hat die an seinen Garten angrenzenden Wege entsprechend den Festlegungen des Vereins, mindestens aber zur halben Breite zu pflegen, von Unkraut frei und sauber zu halten.

17.

Schutz des Naturhaushaltes und der Umwelt

Bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen an Kulturpflanzen sind die Grundsätze des „Integrierten Pflanzenschutzes" lt. "Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752)" zu beachten und einzuhalten (Anlage 3).

Pflanzenschutzmittel dürfen in Kleingärten nur angewendet werden, wenn sie mit der Angabe „Anwendung im Haus und Kleingarten zulässig" gekennzeichnet sind. Um schädigende Auswirkungen auf Menschen und Tiere sowie den Naturhaushalt auszuschließen, sind die Gebrauchsanweisungen strikt einzuhalten. Die Anwendung von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln jeglicher Art ist im Kleingarten verboten.

Das Pflanzenschutzgesetz verbietet ausdrücklich den Einsatz selbst hergestellter Pflanzenschutzmittel – also aller Präparate, die nicht offiziell als Pflanzenschutzmittel zugelassen, aber dazu geeignet sind, andere Organismen zu schädigen. 

Die Anwendung eines selbst hergestellten Pflanzenstärkungsmittels, beispielsweise aus Brennnesseln, ist dagegen erlaubt. Nähere Informationen: 
https://www.umweltbundesamt.de/rechtliches-einsatz-von-pflanzenschutzmitteln-im#Rechtliches-Einsatz

18.

Verstöße

Der Vereinsvorstand hat die Einhaltung der jeweils geltenden  Gartenordnung zu gewährleisten. Er hat das Recht, entsprechende Kontrollen durchzuführen, diese auszuwerten und schriftliche Auflagen gemäß dieser Gartenordnung zu erteilen.

Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nicht oder nur teilweise behoben oder nicht unterlassen werden, stellen eine Verletzung des Einzelpachtvertrages dar und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Pachtvertrages führen. Zuvor hat eine schriftliche Abmahnung durch den Verein mit angemessener Fristsetzung zu erfolgen.

Diese Gartenordnung in der überarbeiteten Fassung vom 10.01.2025 tritt in Kraft mit dem Tag der Veröffentlichung am 01.03.2025 

 

Anlage 1

Verbindliche Grenzabstände für Pflanzungen

Verbindlicher Grenzabstand in m

Apfel, Niederstämme, Stammhöhe bis 60 cm

2,00

Birne, Niederstämme bis 60 cm

2,00

Quitte

2,00

Sauerkirsche, Niederstämme bis 60cm

2,00

Süßkirsche

5,00

Schwarze Johannisbeere, Büsche

1,25

Pflaume, Niederstämme, bis 60 cm

3,00

Stachelbeere, Büsche u. Stämmchen

1,00

Brombeeren, rankend, Spalier

1,00

Brombeeren, aufrechtstehend

1,00

Weinreben, Spalier

0,70

Form- u. Zierhecken

1,00

Zier Gehölze

2,00


Anlage 2

Gebühren

  • Nicht anwesend beim Strom- und Wasserablesen             30,00 €
  • Haupthahn nicht geschlossen beim Wasseranstellen         50,00 €
  • Befahren der KGA mit KFZ ohne Genehmigung                100,00 €
  • Ersatzleistung für jede nicht geleistete Arbeitsstunde         15,00 €
    Es sind pro Parzelle 5 Arbeitsstunden pro Gartenjahr zu leisten. Ausgenommen sind Pächter, die älter als 70 Jahre sind, und Pächter, die Pflegestücke übernommen haben.

Anlage 3

Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz (Auszug)

(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere

1. die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch

a) vorbeugende Maßnahmen,

b) Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,

c) Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen,

d) Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen und

3. Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können.

(Auszug aus: Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG), § 3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012/__3.html)